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Schutzrecht: Better safe than sorry!

Mit einer Idee oder einem Produkt schnell an die Öffentlichkeit gehen und wertvolles Feedback einsammeln, kann sich auszahlen. Es kann aber auch dazu führen, dass es schwierig werden kann, seine Idee oder sein Produkt anschließend noch schützen zu lassen. An was vor allem Hardware-Startups vor einem öffentlichen Auftritt denken sollten, weiß Patentanwalt Florian Laus in seinem Gastbeitrag für Munich Startup.

Patentanwalt Florian Laus

Als junges Startup hat man oft den zeitlichen Druck, möglichst schnell auf dem Markt oder in der digitalen Welt aufzufallen. Entsprechend kommt es häufig vor, dass ein Startup seine Idee(n) oder sein innovatives Produkt auf einer Messe, einer eigenen Homepage oder auch auf einer entsprechenden Plattform frühzeitig veröffentlicht, um sich der Welt zu präsentieren.

Veröffentlichung vs. Patentrecht

Zu diesem Zeitpunkt ist aber Achtsamkeit sehr wichtig, um den Schutz seiner Ideen oder seines innovativen Produkts, falls gewünscht, sichern zu können. Einen derartigen Schutz kann man üblicherweise durch die Anmeldung eines Schutzrechtes wie zum Beispiel eines Patents, eines Gebrauchsmusters, oder auch eines Designs oder einer Marke erhalten. Die vorschnelle Veröffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht aber nach geltendem Recht eine spätere Erteilung eines Schutzrechtes oft unmöglich, da die Erfindungsidee, die meist den Kern des Startups darstellt, im Nachhinein zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr als neu (da schon veröffentlicht) betrachtet werden kann. Zur Erklärung: „Veröffentlichung“ in diesem Sinn bedeutet jede Bekanntmachung der Erfindung an eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Person oder Personengruppe.

Aus diesem Grund sind nicht nur Präsentationen einer Erfindung auf Ausstellungen und Messen oder durch Beschreibung der Erfindung im Zuge eines Vortrags „neuheitsschädlich“, sondern eben auch eine Veröffentlichung auf der eigenen Homepage oder einer öffentlich (also jedermann) zugänglichen Plattform.

Mögliche Rettung: Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Falls die Veröffentlichung schon geschehen ist: Es gibt immer noch den einen oder anderen erfolgversprechenden Rettungsversuch, beispielsweise indem man durch schnelle Anmeldung eines Gebrauchsmusters für seine Erfindung einen (jedoch eingeschränkten) Schutz für Deutschland erlangen kann. Im Unterschied zum Patent gibt es nämlich beim deutschen Gebrauchsmuster eine sogenannte Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, die einen Anmelder vor seiner eigenen (vorschnellen) Veröffentlichung in diesem Zeitraum bewahrt.

Generell gilt: Vor der Veröffentlichung der eigenen Idee sollten die rechtlichen Aspekte nicht links liegen gelassen werden.


Zum Autor

Florian Laus ist Patentanwalt  in der Patentanwaltskanzlei Isenbruck Bösl Hörschler LLP. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten liegt auf der Bearbeitung von Patentanmeldungen von der Idee bis zur Erteilung sowie auf der Begleitung von Patenten nach deren Erteilung, insbesondere auf den technischen Gebieten der Medizintechnik , der Druckmesstechnik, der Halbleitertechnik, der Tintenstrahldrucktechnik, der Fahrzeugtechnik, der Druck- und Papierherstellungstechnik, sowie generell auf dem Gebiet des allgemeinen Maschinenbaus. Des Weiteren ist Florian Laus auch mit anderen gewerblichen Schutzrechten, wie Marken, Gebrauchsmustern, Designschutzrechten und dem Arbeitnehmererfinderrecht, vertraut.