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Know-how aus dem Ausland – was Startups bei der Einstellung internationaler Fachkräfte wissen sollten

Der anhaltende Fachkräfte-Mangel ist auch für viele Startups ein echtes Problem. Gerade der Markt für Programmierer, IT-Developer, Online Marketing-Profis und andere Berufsgruppen, auf die besonders digitale Unternehmen dringend angewiesen sind, ist geradezu leergefegt. Oft ist der einzige Weg, der Blick über den nationalen Tellerrand. Was innerhalb der EU noch vergleichsweise einfach ist, wird bei Arbeitskräften aus Drittländern schnell knifflig. Steffen Pollmer, Spezialist für Ausländerrecht bei der IHK für München und Oberbayern, gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage bei der Anstellung von internationalen Fachkräften.

Drittstaatsangehörige, also Personen, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz sind, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, damit sie sich in Deutschland arbeiten dürfen. Herr Pollmer, welche Möglichkeiten gibt es für den Erwerb des Aufenthaltstitels?

Drittstaatsangehörige benötigen für den Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Nach Sinn und Zweck kann dieser als Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden.

Für die Einreise in das Bundesgebiet ist zudem in der Regel ein nationales Visum für langfristige Aufenthalte erforderlich. Dieses muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat beantragt werden und hat eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr. In seinen Voraussetzungen entspricht es — je nach Aufenthaltszweck — den eingangs erwähnten Aufenthaltstiteln (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU). Vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums muss nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde der entsprechende Aufenthaltstitel eingeholt werden.

Angehörige bestimmter Länder (z. B. Australien, Japan, Israel und USA) sind jedoch privilegiert und benötigen auch für längerfristige Aufenthalte kein Visum und können den erforderlichen Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind unbefristete Aufenthaltstitel und setzen in der Regel die Erfüllung bestimmter Anwartschaftsfristen voraus, so dass bei der ersten Einreise regelmäßig nur die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels in Betracht kommt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der für bestimmte, im Gesetz geregelte Aufenthaltszwecke erteilt wird. Die nichtselbständige Beschäftigung kann ein solcher Aufenthaltszweck sein. Sonderregelungen zur Beschäftigung enthalten darüber hinaus die Blaue Karte EU und — seit dem 1.8.2017 — die ICT-Karte und die Mobiler ICT-Karte. Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte mit Hochschulabschluss im Sinne der Hochqualifizierten-Richtlinie und die ICT-Karte und die Mobiler ICT-Karteenthalten Sonderreglungen  für die Entsendung von bestimmten Mitarbeitern in international tätigen Unternehmen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung erfüllt sein?

Ob der Antragsteller Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt erhält, bestimmt sich nach den Regelungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – kurz Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und den Regelungen der Verordnung über die Beschäftigung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern — kurz: Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme einer Beschäftigung setzt in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Diese Zustimmung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde erfolgt in einem behördeninternen Verfahren.

Die Zustimmung setzt voraus, dass eine Rechtsvorschrift den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt und die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für den potenziellen Arbeitnehmer vorliegen. Es muss zunächst ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer dürfen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Und schließlich dürfen ausländische Arbeitnehmer auch nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische oder anderweitig bevorrechtigte Arbeitnehmer.

Die Beschäftigungsverordnung enthält hierzu konkretisierende Vorschriften und regelt im Detail u.a. zu welchen Tätigkeiten die Zustimmung überhaupt erteilt werden kann oder in welchen Fällen eine Zustimmung entbehrlich oder (z. B. auf die Überprüfung der Arbeitsbedingungen) beschränkt ist. Für bestimmte Tätigkeiten – insbesondere, wenn es sich um qualifizierte Tätigkeiten handelt – entfällt das Erfordernis der Zustimmung durch die Bundesagentur ganz.

Vorabzustimmungsverfahren kann Verfahren beschleunigen

Bei der Bundesagentur für Arbeit ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) als besondere Dienststelle für das Zustimmungsverfahren und die Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfung zuständig.

Wollen Arbeitgeber eine Stelle mit einem Nicht-EU-Staatsbürger besetzen und das ‎Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis beschleunigen, können sie das ‎Vorabzustimmungsverfahren (§ 36 Abs. 3 BeschV) nutzen. Sie können damit durch ‎die Arbeitsagentur überprüfen lassen, ob für die betreffende Arbeitsstelle die ‎Voraussetzungen der Erteilung einer Arbeitserlaubnis erfüllt sind, noch bevor die für ‎die Stelle ausgewählte Person überhaupt ein Visum beantragt. Hierzu gibt es ein ‎spezielles Formular, welches direkt über die Bundesagentur für Arbeit bezogen ‎werden kann. Mit der Vorabprüfung können Arbeitgeber aber auch (unabhängig von ‎einem bestimmten Bewerber) prüfen lassen, ob für die Stelle generell eine ‎Arbeitserlaubnis an Nicht-EU-Staatsbürger erteilt werden könnte oder sie sich schon ‎beim Auswahlverfahren auf Personen beschränken müssten, die schon einen ‎Arbeitsmarktzugang haben.‎

Wo finde ich weitere Informationen, wenn ich internationale Fachkräfte anstellen möchte?

Umfassende Informationen zur qualifizierten Beschäftigung ausländischer Fachkräfte ‎in Deutschland gibt es auf den Internetportalen „Make it in Germany“ und „EURES“ ‎‎(European Employment Services). Dort gibt es zum Beispiel auch nähere ‎Informationen zur Anerkennung von Abschlüssen, zu Beschäftigungschancen oder ‎zur Meldung zur Sozialversicherung.‎

Außerdem bietet die IHK München einen breiten Überblick über das Thema Fachkräftesicherung durch ausländische Fachkräfte und setzt sich auch politisch für eine Vereinfachung der Verfahren ein.