Die Wahl der Rechtsform gehört zu den grundlegenden Entscheidungen bei der Gründung eines Unternehmens. Sie beeinflusst die Haftung sowie Finanzierung, Besteuerung, Geschäftsführung, Beteiligungsmöglichkeiten, Publizität und einen späteren Unternehmensverkauf.
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
Die erste grundlegende Weichenstellung liegt häufig in der Entscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Bei Personengesellschaften steht die persönliche Verbindung der GesellschafterInnen stärker im Vordergrund. Geschäftsführung und Gesellschafterstellung sind häufig eng miteinander verknüpft, zudem kann eine persönliche Haftung bestehen. Zu den wichtigsten Formen gehören insbesondere GbR, OHG und KG.
Kapitalgesellschaften, vor allem GmbH und AG, sind dagegen rechtlich stärker verselbständigt. Sie verfügen über eigenes Gesellschaftsvermögen und eine eigene Organisationsstruktur. Die GesellschafterInnen haften grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Geschäftsführung und Gesellschafterstellung können zudem voneinander getrennt werden.
Dazwischen stehen Mischformen wie die GmbH & Co. KG. Sie ist rechtlich eine Personengesellschaft, bei der typischerweise eine GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt. Damit lassen sich bestimmte Eigenschaften der Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung verbinden. Der Preis dafür ist eine komplexere gesellschaftsrechtliche Struktur.
Die GmbH
Für Startups ist die GmbH häufig die erste Wahl. Ihr Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro. Bei einer Bargründung muss vor der Anmeldung zum Handelsregister nicht zwingend das gesamte Stammkapital eingezahlt werden. Insgesamt müssen grundsätzlich mindestens 12.500 Euro aufgebracht sein.
Die GmbH hat insbesondere drei praktische Vorteile: Die Haftung der GesellschafterInnen ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Beteiligungsverhältnisse lassen sich klar über Geschäftsanteile strukturieren und weitere InvestorInnen können über Kapitalerhöhungen aufgenommen werden.
Hinzu kommt eine klare Organisationsstruktur. Die Gesellschafterversammlung bildet das Willensbildungsorgan der Eigentümerseite. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen. GesellschafterInnen müssen also nicht zwingend selbst GeschäftsführerInnen sein.
Dem stehen ein höherer Gründungs- und Verwaltungsaufwand, notarielle Formerfordernisse sowie handels- und bilanzrechtliche Pflichten gegenüber.
Die UG
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Sie kann mit einem Stammkapital unterhalb von 25.000 Euro gegründet werden. Das ermöglicht insbesondere GründerInnen mit geringerer Anfangskapitalisierung den Einstieg in eine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Die niedrige gesetzliche Kapitalanforderung sollte aber nicht mit einem niedrigen tatsächlichen Kapitalbedarf verwechselt werden. Benötigt das Geschäftsmodell bereits zu Beginn Liquidität für Entwicklung, Personal, Marketing oder sonstige laufende Kosten, muss diese Finanzierung unabhängig vom nominellen Stammkapital sichergestellt sein.
Hinzu kommt die gesetzliche Rücklagenbildung. Ein Teil des Jahresüberschusses ist solange einer Rücklage zuzuführen, bis genügend Kapital für eine reguläre GmbH vorhanden ist. Die UG eignet sich daher insbesondere als Einstiegsform, sie ist wirtschaftlich aber nicht zwingend für jedes Startup die sinnvollste Lösung.
GbR und OHG
Personengesellschaften benötigen grundsätzlich kein gesetzliches Mindestkapital. Gerade in einer frühen Phase können sie deshalb einfach und flexibel sein. Der wesentliche Unterschied zur GmbH liegt allerdings in der Haftung. Bei der GbR beziehungsweise OHG haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit kann auch das Privatvermögen betroffen sein.
Das kann bei einem überschaubaren Geschäftsmodell vertretbar sein. Steigen jedoch Vertragsvolumen, Fremdfinanzierung, Personalbestand oder sonstige wirtschaftliche Risiken, gewinnt die Haftungsfrage erheblich an Gewicht. Für ein wachstumsorientiertes Startup mit externen InvestorInnen ist eine klassische Personengesellschaft zudem häufig weniger praktikabel als eine Kapitalgesellschaft.
Finanzierung und Besteuerung: Die wirtschaftlichen Folgen
Die Wahl der Rechtsform wirkt unmittelbar auf die Finanzierungsmöglichkeiten. Kapitalgesellschaften verfügen über gesellschaftsrechtlich klar definierte Beteiligungen. Neue InvestorInnen können Geschäftsanteile oder Aktien übernehmen, bei einer GmbH typischerweise über eine Kapitalerhöhung.
Gerade bei Venture-Capital-finanzierten Unternehmen ist das von erheblicher praktischer Bedeutung. Beteiligungshöhen, Stimmrechte, Liquidationspräferenzen oder Verwässerungsschutz knüpfen regelmäßig an eine klar strukturierte Beteiligung an.
Personengesellschaften ermöglichen zwar ebenfalls die Aufnahme neuer GesellschafterInnen, funktionieren gesellschaftsrechtlich aber anders und sind stärker durch das Verhältnis der GesellschafterInnen untereinander geprägt.
Auch Fremdfinanzierungen können je nach Rechtsform unterschiedlich behandelt werden. Relevant ist insbesondere, ob Kapital als Eigenkapital eingebracht oder als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt wird und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.
Die Besteuerung
Ein zentraler Unterschied liegt in der steuerlichen Behandlung. Bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn steuerlich grundsätzlich den einzelnen GesellschafterInnen zugerechnet. Die Gesellschaft selbst ist für Zwecke der Einkommensteuer kein eigenständiges Steuersubjekt. Die GesellschafterInnen versteuern ihren Gewinnanteil mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Daneben fällt bei gewerblichen Personengesellschaften Gewerbesteuer an. Diese kann bei natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Bei einer Kapitalgesellschaft ist hingegen die Gesellschaft selbst Steuersubjekt. Auf ihren Gewinn fällt insbesondere Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent sowie Gewerbesteuer an. Werden die nach Steuern verbleibenden Gewinne anschließend an natürliche Personen ausgeschüttet, kommt eine weitere Besteuerung auf Gesellschafterebene hinzu.
Deshalb ist der häufig angestellte Vergleich „15 Prozent Körperschaftsteuer versus Einkommensteuersatz“ nicht ganz richtig. Entscheidend ist die Gesamtsteuerbelastung von Gesellschaft und GesellschafterIn.
Gewinne ausschütten oder im Unternehmen belassen?
Für Startups ist besonders relevant, ob erwirtschaftete Gewinne an die GründerInnen ausgezahlt oder zur Finanzierung weiteren Wachstums im Unternehmen belassen werden sollen. Kapitalgesellschaften können bei der Thesaurierung Vorteile haben. Ihre Gewinne werden zunächst auf Gesellschaftsebene besteuert und können anschließend im Unternehmen verbleiben.
Bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn dagegen grundsätzlich den GesellschafterInnen zugerechnet und von ihnen versteuert, selbst wenn das Geld wirtschaftlich im Unternehmen verbleibt. Das Einkommensteuerrecht kennt zwar eine besondere Begünstigung für nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften. Diese Thesaurierungsbegünstigung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft und kann bei späteren Entnahmen zu einer Nachversteuerung führen. Für ein Startup, das über Jahre Gewinne reinvestieren möchte, kann die Frage der Gewinnverwendung deshalb erheblichen Einfluss auf die Rechtsformwahl haben.
Die Vergütung der GründerInnen
Gesellschafter-GeschäftsführerInnen einer GmbH können grundsätzlich ein Geschäftsführergehalt erhalten. Soweit die Vergütung steuerlich anerkannt und insbesondere fremdüblich ist, stellt sie bei der GmbH grundsätzlich eine Betriebsausgabe dar und mindert damit deren steuerpflichtigen Gewinn.
Bei einer Personengesellschaft funktioniert dies anders. Vergütungen, die GesellschafterInnen für ihre Tätigkeit, die Überlassung von Kapital oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft erhalten, werden steuerlich grundsätzlich als sogenannte Sondervergütungen behandelt. Sie mindern den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht in gleicher Weise wie ein Geschäftsführergehalt bei einer Kapitalgesellschaft.

Diana B. Haidari ist Rechtsanwältin und Gründerin von Haidari Legal in München. Sie berät GründerInnen, Startups und junge Unternehmen insbesondere zu gesellschafts- und vertragsrechtlichen Fragestellungen und begleitet sie bei rechtlichen Themen rund um Gründung und Wachstum.
Als Munich Startup Expert vertieft sie in ihrer Artikelreihe nach und nach die wichtigsten rechtlichen Themen, die GründerInnen und Startups kennen sollten.
Geschäftsführung, Organisation und Verwaltungsaufwand
Bei Personengesellschaften ist die Geschäftsführung grundsätzlich enger mit der Gesellschafterstellung verbunden. Welche GesellschafterInnen entscheiden dürfen und mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden, kann allerdings gesellschaftsvertraglich ausgestaltet werden. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann der Geschäftsführung grundsätzlich Weisungen erteilen.
Die AG ist deutlich stärker institutionell organisiert. Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung haben jeweils gesetzlich festgelegte Aufgaben. Der Vorstand leitet die Gesellschaft grundsätzlich eigenverantwortlich. Diese Struktur kann bei größeren Unternehmen oder einem breiteren Beteiligungskreis sinnvoll sein, ist für eine klassische Frühphasengründung aber regelmäßig mit erheblich mehr Aufwand verbunden. Auch Mitbestimmungs- und Aufsichtsanforderungen unterscheiden sich je nach Rechtsform und Unternehmensgröße.
Publizität und laufender Verwaltungsaufwand
Die Rechtsform entscheidet ebenfalls darüber, welche Unternehmensinformationen veröffentlicht werden müssen. Kapitalgesellschaften unterliegen handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten. Umfang und Intensität hängen unter anderem von der Größe des Unternehmens ab.
Bei Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen persönlich unbeschränkt haften, können geringere Publizitätspflichten bestehen. Wird die persönliche Haftung dagegen, etwa bei einer GmbH & Co. KG, faktisch ausgeschlossen, greifen wiederum weitergehende Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften. Das bedeutet einen laufenden rechtlichen und administrativen Aufwand.
Beteiligungsverkauf, Nachfolge und Rechtsformwechsel
Die Rechtsformwahl wirkt sich zudem auf einen späteren Unternehmensverkauf aus. Grundsätzlich ist zwischen dem Verkauf einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens (Asset Deal) und dem Verkauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal) zu unterscheiden.
Bei einer Kapitalgesellschaft können die GesellschafterInnen ihre Anteile veräußern, während die Gesellschaft selbst mit ihren Verträgen, ArbeitnehmerInnen, Rechten und Verbindlichkeiten fortbesteht.
Bei einem Asset Deal werden dagegen einzelne Wirtschaftsgüter oder Geschäftsbereiche übertragen, was insbesondere bei Vertragsübernahmen einen höheren Vollzugsaufwand verursachen kann.
Auch steuerlich unterscheiden sich die Folgen erheblich. Es macht unter anderem einen Unterschied, ob eine natürliche Person oder wiederum eine Kapitalgesellschaft die Anteile hält. Bei Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft bestehen besondere steuerliche Privilegierungen, die insbesondere bei Holdingstrukturen eine Rolle spielen können.
Unternehmensnachfolge und Beteiligungsübertragung
Bei Kapitalgesellschaften können Gesellschaftsanteile übertragen werden. Bei Personengesellschaften ist stärker zu berücksichtigen, welche Folgen das Ausscheiden eines/r Gesellschafters/in für die Gesellschaft und die übrigen GesellschafterInnen hat.
Die Rechtsform kann später geändert werden
Eine Fehlentscheidung bei der Gründung ist nicht zwingend endgültig. Das Umwandlungsrecht ermöglicht beispielsweise Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel. Auch der Wechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt kann unter bestimmten Voraussetzungen strukturiert werden.
Steuerrechtlich bestehen Möglichkeiten, Umwandlungen ohne sofortige vollständige Aufdeckung der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven vorzunehmen. Dafür müssen allerdings die Voraussetzungen des Umwandlungssteuerrechts eingehalten werden.
Internationalisierung mitdenken
Sobald GründerInnen, InvestorInnen oder Tochtergesellschaften im Ausland sitzen, kommen weitere steuerliche und gesellschaftsrechtliche Fragen hinzu.
Relevant können insbesondere ausländische Betriebsstätten, Tochtergesellschaften, Quellensteuern auf Ausschüttungen und Doppelbesteuerungsabkommen sein. Auch die Frage, in welchem Staat eine Gesellschaft steuerlich ansässig ist, kann bei grenzüberschreitenden Strukturen Bedeutung gewinnen.
Für Startups mit frühzeitig international ausgerichtetem Geschäftsmodell sollte deshalb nicht nur geprüft werden, welche Rechtsform innerhalb Deutschlands sinnvoll ist, sondern falls erforderlich, ob sie für die internationale Struktur geeignet ist.
Welche Rechtsform ist für ein Startup die richtige?
Eine GmbH kann sinnvoll sein, wenn Haftungsbeschränkung, externe Finanzierung und eine klare Beteiligungsstruktur im Vordergrund stehen. Eine UG kann eine Alternative sein, wenn zunächst weniger Stammkapital zur Verfügung steht. Eine Personengesellschaft kann bei überschaubaren Risiken und einem kleinen, eng verbundenen Gesellschafterkreis eine flexible Lösung darstellen. Die GmbH & Co. KG kann insbesondere dann interessant sein, wenn Elemente einer Personengesellschaft gewünscht werden, ohne dass eine natürliche Person unbeschränkt haften soll.
Entscheidend ist, welche Gesellschaftsstruktur das Geschäftsmodell auch dann noch trägt, wenn aus der Gründung ein wachsendes Unternehmen wird.











