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Eine GmbH kann bald online gegründet werden

Mit der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtline in Deutschland ab dem 1. August 2022 treten verschiedene Änderungen im Gesellschaftsrecht in Kraft. Die wohl wichtigste: Künftig kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch online gegründet werden.

Die EU beschloss die Digitalisierungsrichtlinie bereits 2019. Sie soll durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung einer Kapitalgesellschaft GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft) und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend vereinfachen. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde bereits im Juli 2021 beschossen, die Änderungen treten nun zum 1. August 2022 in Kraft.

Konkret ermöglicht es die Online-Gründung einer GmbH, indem die notarielle Beurkundung der Willenserklärungen zukünftig auch per Videocall erfolgen kann. Außerdem ersetzen qualifizierte elektronische Signaturen die bisher nötigen Unterschriften. Die Informationen über die Beteiligten werden automatisch aus den Chips ihrer Personalausweise oder Pässe ausgelesen. Auf diese Weise sollen ab 1. August dann auch weitere Beglaubigungen – wie etwa über die Eintragung von Zweigniederlassungen oder die Einreichung von Urkunden – digital möglich werden. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob es um eine Bargründung geht, bei der das Stammkapital mit Geld eingezahlt wird, oder eine Sachgründung, bei der auch Sachwerte als Stammkapital dienen.

Weitere Änderungen durch die Digitalisierungsrichtline

Darüber hinaus führt das Gesetz noch weitere Änderungen ein: So wird etwa bei der Registeranmeldung in Zukunft ebenfalls eine notarielle Beglaubigung per Videokommunikation erfolgen. Die so erstellten Urkunden können vom Notar dann direkt auf digitalem Wege eingereicht werden. Außerdem wird die Bekanntmachung von Registereintragungen vereinfacht, indem die Veröffentlichung in einem separaten Bekanntmachungsportal entfällt. Stattdessen wird die Offenlegung dadurch erreicht, dass ein Registereintrag in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt wird.

Außerdem soll zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Stattdessen soll dann eine Bereitstellungsgebühr erhoben werden. Dies soll auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.